I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete 1987 auf einem von ihm erworbenen Grundstück unter Verwendung des Holzbalkenskeletts eines aus dem Jahre 1699 stammenden Fachwerkhauses für mehr als 600 000 DM bei vollständig neuem, massivem Ausbau ein Wohnhaus mit einer 220 qm übersteigenden Wohnfläche.
Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) bewertete das Grundstück durch eine Art- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1988 gemäß § 76 Abs. 3 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) im Sachwertverfahren als Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von 171 300 DM. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens. Während des Klageverfahrens ermäßigte das FA durch Teilabhilfebescheid den Einheitswert auf 157 200 DM.
Der Kläger machte den Änderungsbescheid gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens und beantragte, unter Aufhebung des Einheitswertbescheids sowie der Einspruchsentscheidung das FA zu verpflichten, das Grundstück im Ertragswertverfahren (§ 76 Abs. 1 Nr. 4 BewG) zu bewerten.
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