BFH - Urteil vom 17.06.1993
IV R 10/92
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2287
BFHE 172, 106
BStBl II 1993, 843
DStZ 1993, 766

BFH - Urteil vom 17.06.1993 (IV R 10/92) - DRsp Nr. 1996/9846

BFH, Urteil vom 17.06.1993 - Aktenzeichen IV R 10/92

DRsp Nr. 1996/9846

»Darlehen, die Kommanditisten zur Finanzierung ihrer Einlage aufgenommen haben, sind jedenfalls dann Dauerschulden, wenn eine ausreichend enge Verknüpfung mit einem Warengeschäft der KG fehlt.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, wurde im Jahre 1978 mit einen Kommanditkapital i.H. von 3.300.000 DM gegründet, vor dem auf die fünf Kommanditisten eine Kommanditeinlage von je 660.000 DM entfiel. Zweck der Gesellschaft war, das Grundstück "... Fabrik-Gelände" in B zu erwerben, zu erschließen, zu parzellieren und zu bebauen, sowie einzelne bebaute Grundstücke zu veräußern. Der Kaufpreis für das ... Fabrik-Gelände einschließlich Anschaffungsnebenkosten betrug 3.274.535 DM.

Die Kommanditisten zahlten 1978 auf ihre Einlage je 340.000 DM und 1979 je 320.000 DM ein. Zur Finanzierung der Einlagen nahmen sie 1978 Darlehen zwischen 335.000 DM und 340.000 DM auf. Drei Kommanditisten stockten die Kredite 1979 auf Beträge in Höhe vor 652.000 DM bzw. 672.000 DM auf. In einem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Schreiben der kreditgebenden Bank an den Kommanditisten A heißt es:

"Die Rückzahlung erfolgt durch Anfallen von Veräußerungsgewinnen aus dem durch die vorstehend genannte Gesellschaft geplanten Bauvorhaben auf dem Gelände der ... Fabrik."