I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewirtschaften in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Ehegattenhof mit Obstanbau und Baumschule in G. Mit notariellem Vertrag vom 08.02.1978 erwarben sie etwa 60 km von G entfernt in B einen ca. 61,5ha großen landwirtschaftlichen Betrieb für 1,6 Mio DM, darunter auch kleinere Obstbauflächen. Bei Abgabe des notariell beurkundeten Kaufangebotes vom 20.12.1977 hatten die Kläger erklärt, daß sie die erworbenen Flächen in Eigennutzung zu nehmen beabsichtigten. Nach dem Erwerb beantragten die Kläger Befreiung von der Grunderwerbsteuer für die erworbenen Flächen. Den in diesem Zusammenhang erforderlichen Antrag auf eine sog. Zweckdienlichkeitsbescheinigung an das Amt für Agrarstruktur begründeten sie damit, daß etwa 30ha als Baumschule und die übrigen 30ha als Obstanbaufläche genutzt werden sollen. Weiter heißt es dort:
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