BFH - Urteil vom 17.06.1993
IV R 110/91
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 13 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1936
BB 1993, 2056
BFHE 171, 481
BStBl II 1993, 752
DStZ 1993, 630

BFH - Urteil vom 17.06.1993 (IV R 110/91) - DRsp Nr. 1996/9807

BFH, Urteil vom 17.06.1993 - Aktenzeichen IV R 110/91

DRsp Nr. 1996/9807

»Erwirbt ein Landwirt einen weiteren selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb in der erklärten Absicht, ihn alsbald als eigenständigen Betrieb zu bewirtschaften, kommt es selbst dann zur Bildung von Betriebsvermögen, wenn die Absicht wieder aufgegeben wird, ihrer alsbaldigen Verwirklichung aber keine Hindernisse entgegenstanden (Fortführung von BFH-Urteil vom 12. September 1991 IV R 14/89, BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 13 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewirtschaften in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Ehegattenhof mit Obstanbau und Baumschule in G. Mit notariellem Vertrag vom 08.02.1978 erwarben sie etwa 60 km von G entfernt in B einen ca. 61,5ha großen landwirtschaftlichen Betrieb für 1,6 Mio DM, darunter auch kleinere Obstbauflächen. Bei Abgabe des notariell beurkundeten Kaufangebotes vom 20.12.1977 hatten die Kläger erklärt, daß sie die erworbenen Flächen in Eigennutzung zu nehmen beabsichtigten. Nach dem Erwerb beantragten die Kläger Befreiung von der Grunderwerbsteuer für die erworbenen Flächen. Den in diesem Zusammenhang erforderlichen Antrag auf eine sog. Zweckdienlichkeitsbescheinigung an das Amt für Agrarstruktur begründeten sie damit, daß etwa 30ha als Baumschule und die übrigen 30ha als Obstanbaufläche genutzt werden sollen. Weiter heißt es dort:

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