BFH - Urteil vom 17.07.1985
I R 214/82
Normen:
FGO § 40 Abs. 2, § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFHE 144, 333
BStBl II 1986, 21
JuS 1986, 916
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 17.07.1985 (I R 214/82) - DRsp Nr. 1996/10140

BFH, Urteil vom 17.07.1985 - Aktenzeichen I R 214/82

DRsp Nr. 1996/10140

»1. Eine Anfechtungsklage gegen den eine Außenprüfung anordnenden Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt vor der Entscheidung durch das FG in der Hauptsache erledigt hat. In diesem Fall muß der Kläger eine Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO mit dem Ziel erheben festzustellen, daß die Prüfungsanordnung rechtswidrig war. 2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist nur dann zulässig, wenn bis zum Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses alle im Gesetz für die Anfechtungsklage vorgeschriebenen Prozeß- (Sachurteils-)voraussetzungen erfüllt sind. 3. Um die Auswirkung rechtswidrig erlangter Tatsachenkenntnisse in Steuerbescheiden des FA abzuwehren, muß der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahmen feststellen lassen. Die Feststellung kann nur in einem Verfahren getroffen werden, das die Prüfungsanordnung zum Verfahrensgegenstand hat.«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2, § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe: