BFH - Urteil vom 17.09.1997
II R 49/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 417

BFH - Urteil vom 17.09.1997 (II R 49/95) - DRsp Nr. 1998/9209

BFH, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen II R 49/95

DRsp Nr. 1998/9209

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) firmiert als Raiffeisenbank A. e.G. und hat ihren Sitz in A. Zum Stichtag 31. Dezember 1989 war die Raiffeisenbank B. e.G. (künftig Bank genannt) durch Verschmelzung auf die Klägerin übergegangen. Sowohl die Klägerin als auch die übergegangene und im Genossenschaftsregister gelöschte Bank waren vor der Verschmelzung an derselben Kapitalgesellschaft in C beteiligt. Über den gemeinen Wert der Anteile an dieser Gesellschaft erging im Januar 1993 ein Feststellungsbescheid, aufgrund dessen der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zunächst am 22. Juni 1994 gegen die Klägerin einen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheid über den Einheitswert ihres Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1986 erließ. Dem folgte am 4. Juli 1994 unter der alten Steuernummer der übergegangenen Bank ein geänderter Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1986 über deren Betriebsvermögen, den das FA dem steuerlichen Berater der Klägerin mit nachstehendem Zusatz übersandte:

"für RAIFFEISENBANK A. EG A/S RECHTSNACHF: RAIFF=, Postleitzahl A".