I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) firmiert als Raiffeisenbank A. e.G. und hat ihren Sitz in A. Zum Stichtag 31. Dezember 1989 war die Raiffeisenbank B. e.G. (künftig Bank genannt) durch Verschmelzung auf die Klägerin übergegangen. Sowohl die Klägerin als auch die übergegangene und im Genossenschaftsregister gelöschte Bank waren vor der Verschmelzung an derselben Kapitalgesellschaft in C beteiligt. Über den gemeinen Wert der Anteile an dieser Gesellschaft erging im Januar 1993 ein Feststellungsbescheid, aufgrund dessen der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zunächst am 22. Juni 1994 gegen die Klägerin einen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
"für RAIFFEISENBANK A. EG A/S RECHTSNACHF: RAIFF=, Postleitzahl A".
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