BFH - Urteil vom 17.10.1985
VII R 131/82
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 3 S. 2; MOG § 29 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, 16 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 344
BStBl II 1986, 24
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 17.10.1985 (VII R 131/82) - DRsp Nr. 1996/10143

BFH, Urteil vom 17.10.1985 - Aktenzeichen VII R 131/82

DRsp Nr. 1996/10143

»Nichtvermarktungsprämien (hier: Prämien für die Umstellung von Milchkuhbeständen) sind keine Erzeugerprämien i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 MOG. Für Streitigkeiten über Nichtvermarktungsprämien ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet. Zuständig sind die Verwaltungsgerichte.«

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 3 S. 2; MOG § 29 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, 16 ;

Gründe:

I. Gestritten wird über Rechtmäßigkeit des von der Beklagten gegen die Klägerin erlassenen Bescheides vom 29. Juni 1979, durch den die der Klägerin auf deren Antrag nach den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämie für die Umstellung von Milchkuhbeständen auf Bestände zur Fleischerzeugung mit der Begründung zurückgefordert wurde, die Klägerin habe während der vierjährigen Bindungsfrist nicht die mindestens gleiche Anzahl Großvieheinheiten gehalten wie im Bezugszeitpunkt.