I. Gestritten wird über Rechtmäßigkeit des von der Beklagten gegen die Klägerin erlassenen Bescheides vom 29. Juni 1979, durch den die der Klägerin auf deren Antrag nach den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämie für die Umstellung von Milchkuhbeständen auf Bestände zur Fleischerzeugung mit der Begründung zurückgefordert wurde, die Klägerin habe während der vierjährigen Bindungsfrist nicht die mindestens gleiche Anzahl Großvieheinheiten gehalten wie im Bezugszeitpunkt.
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