BFH - Urteil vom 17.10.1990 (I R 118/88) - DRsp Nr. 1996/11829
BFH, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen I R 118/88
DRsp Nr. 1996/11829
»1. Erhebt ein Kläger eine Anfechtungsklage, so reicht es für die Bestimmung des Klageantrages aus, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet wird.2. Die Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln gemäß Art. 3 § 3 Abs. 2 S. 1 VGFGEntlG muß als Teil der Sachentscheidung innerhalb der Prüfung der Begründetheit vollzogen werden.«