Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erwarb 1984 ein ehemaliges Revierförsterdienstgehöft. In einer Modernisierungsvereinbarung verpflichtete er sich gegenüber der Gemeinde zu im einzelnen aufgeführten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in Absprache mit der Gemeinde durchzuführen waren. Nach Abschluß des ersten Bauabschnitts stellte der Gemeindevorstand am 11. März 1987 folgende Bescheinigung aus:
"Bescheinigung gemäß § 82 g EStDV zur Vorlage beim Finanzamt
Herrn ... wird bescheinigt, daß er eine Baumaßnahme im Sinne
des § 43 Abs. 3 Satz 2 Städtebauförderungsgesetz durchgeführt hat. Er hat die Aufwendungen hierfür selbst getragen.
Er hat das Forsthaus ... von Grund auf saniert und vor dem drohenden Verfall bewahrt.
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