BFH - Urteil vom 17.12.1997
I R 30/97
Fundstellen:
DStZ 1998, 735

BFH - Urteil vom 17.12.1997 (I R 30/97) - DRsp Nr. 1999/959

BFH, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen I R 30/97

DRsp Nr. 1999/959

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Gesellschafter --als Hauptgesellschafter-- ein Landkreis (L) ist.

Sie erlitt in früheren Jahren Verluste, die durch Zuschüsse von L gedeckt wurden. Die Gesellschafter beschlossen daher am 20. Dezember 1989 die Erhöhung des Stammkapitals der Klägerin um einen Betrag von höchstens 12500000 DM (Ziff. 1 des Beschlusses). Der endgültige Betrag der Erhöhung des Stammkapitals sollte sich aus dem Wert der übernommenen Stammeinlage am Einlagezeitpunkt ergeben. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage war lediglich L zugelassen (Ziff. 2 des Beschlusses). Die Stammeinlage sollte dadurch erbracht werden, daß L 27500 Stammaktien einer Beteiligungsgesellschaft, der X-AG, im Nennbetrag von je 50 DM zum Tageskurs auf die Klägerin übertragen sollte (Ziff. 3 des Beschlusses). Die einzubringenden Stammaktien sollten vom Beginn des Geschäftsjahres 1988/89 (l. Juli 1988 bis 30. Juni 1989) an am Gewinn der X-AG beteiligt sein (Ziff. 4 des Beschlusses). Die Einbringung erfolgte durch notariellen Übernahmevertrag am 22. Januar 1990. Aufgrund des dann geltenden Kurswertes ergab sich ein Betrag von 11522500 DM. Im Zusammenhang mit der Übernahmeerklärung wurde zwischen der Klägerin und L ein Treuhandverhältnis vereinbart; die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte sollte bei L verbleiben.