Die Beteiligten streiten, ob die Aufwendungen der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für ihren vierwöchigen Aufenthalt in Italien und die dortigen Kuranwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Ein Aufenthalt in Italien war durch amtsärztliche Atteste für beide Kläger als zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer Gesundheit dringend erforderlich erklärt worden. Dementsprechend reisten die Kläger nach Italien. Sie wohnten in einem Hotel, das unter medizinischer Leitung eines Arztes stand, dessen Dienste die Kläger in Anspruch nahmen, und unterzogen sich dort Behandlungen (jeder 20 Fangopackungen, 20 Allgemeinmassagen, 12 Lymphdrainagen, 22 Inhalationen, 22 Aerosoltherapien sowie 12 mal Krankengymnastik). Hierfür entstanden ihnen (einschließlich Fahrtkosten und Aufenthaltskosten) Aufwendungen in Höhe von insgesamt 16718 DM, für die sie Beihilfe, jedoch keine Leistungen ihrer Versicherungen erhielten. Die Berücksichtigung der nicht von der Beihilfestelle erstatteten Aufwendungen der Kläger als außergewöhnliche Belastung lehnte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) bei der Einkommensteuerveranlagung 1993 (Streitjahr) ab.
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