BFH - Urteil vom 17.12.1997
III R 38/91
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 744

BFH - Urteil vom 17.12.1997 (III R 38/91) - DRsp Nr. 1998/9007

BFH, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen III R 38/91

DRsp Nr. 1998/9007

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren noch um die für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen erhöhte Zulagenbegünstigung von zwei im Streitjahr 1982 angeschafften Computeranlagen.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist promovierter Geisteswissenschaftler. Bis zum 31. März 1984 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut X nichtselbständig tätig. Er arbeitete im Streitjahr darüber hinaus freiberuflich als wissenschaftlicher Schriftsteller.

Bei den vom Kläger angeschafften Investitionsgütern handelt es sich u.a. um einen Computer Modell A mit Drucker, den der Kläger am 22. Dezember 1982 zu einem Preis von ... DM erwarb. Diese Computeranlage vermietete er zunächst an die Fa. G, Berlin, die die Anlage ihrerseits an das "...-Projekt", Leiter Prof. Dr. S weitervermietete. Anschließend vermietete der Kläger die Computeranlage mit Vertrag vom 20. März 1983 an das Projekt der F-Stiftung "...", vertreten durch Prof. Dr. D. In diesem Fall richtete er Rechnungen über bestimmte Zeiträume unmittelbar an das Y-Institut (Körperschaft des öffentlichen Rechts). Im Anschluß an diese Vermietung schloß der Kläger am 7. Oktober 1985 einen Mietvertrag über den Computer mit der Fa. Z, Berlin, ab, die diesen an das Forschungsprojekt "...politik ...", Leiter Prof. Dr. E, weitervermietete.