BFH - Urteil vom 17.12.1997
III R 8/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 935

BFH - Urteil vom 17.12.1997 (III R 8/94) - DRsp Nr. 1998/9009

BFH, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen III R 8/94

DRsp Nr. 1998/9009

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist gelernter Schweißer. Er meldete am 2. Mai 1980 den Gewerbebetrieb ... an. Nach Abmeldung dieses Betriebs am 22. November 1981 eröffnete er am 23. November 1981 den Gewerbebetrieb ... Er stellte diesen Betrieb zum 30. Juni 1982 wieder ein. Am 9. Juli 1980 hatte er dem damals zuständigen Finanzamt eine schriftliche Vollmacht für den Steuerberater A eingereicht, in der es wörtlich heißt:

"Folgende Bescheide, die von den Erklärungen und Anträgen abweichen, sind nur dem Berater zuzustellen:, Steuer-Feststellungs- und Steuermeßbescheide. Andere Steuerbescheide, Zahlungen und Anfragen des Finanzamts über Sachverhaltsfragen sind dem Vollmachtgeber zuzustellen" (Unterstreichungen wie im Original).

Der Kläger gab für die Kalenderjahre 1980 bis 1982 keine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen ab. Der damalige Bevollmächtigte, der Steuerberater A, hatte lediglich einen Fristverlängerungsantrag für die Steuern 1980 bis zum 28. Februar 1982 gestellt. Aber auch daraufhin gingen keine Steuererklärungen beim Finanzamt ein.