BFH - Urteil vom 17.12.1997
X R 54/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 841
DStZ 1998, 481

BFH - Urteil vom 17.12.1997 (X R 54/96) - DRsp Nr. 1998/9011

BFH, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen X R 54/96

DRsp Nr. 1998/9011

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde im Streitjahr 1991 mit ihrem Ehemann zusammen veranlagt. Dieser hatte mit Vertrag vom ... Mai 1989 das Gebäude "X-Straße" in A (ehemalige DDR) zum Preis von 9700 Mark (DDR) erworben. Nach Mitteilung des Einwohnermeldeamtes war er dort bereits seit November 1988 polizeilich gemeldet. Das Haus wurde in den Jahren 1989 bis 1991 umfassend renoviert bzw. umgebaut (Aufwendungen insgesamt 126306 DM). Dem Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau und Ausbau vom ... Juni 1990 hat das Bauamt im Juli 1990 entsprochen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1991 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann neben einer Steuerbegünstigung in Höhe von 4000 DM gemäß § 7 des Fördergebietsgesetzes (FördG) Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 7578 DM (6 v.H. aus 126306 DM) und nach § 10e Abs. 6 EStG in Höhe von 6499 DM sowie Baukindergeld (§ 34f EStG) für ein Kind, die Tochter des Ehemannes der Klägerin, die nach deren eigenen Angaben in der Einkommensteuererklärung im Streitjahr nicht zum Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes gehörte, sondern bei ihrer Mutter lebte.