BFH - Urteil vom 17.12.1998
III R 30/96
Fundstellen:
DStZ 1999, 791

BFH - Urteil vom 17.12.1998 (III R 30/96) - DRsp Nr. 1999/8372

BFH, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen III R 30/96

DRsp Nr. 1999/8372

Gründe:

I. E (ursprünglicher Kläger), der Rechtsvorgänger der Kläger und Revisionskläger, erhob nach erfolglosem Vorverfahren Klage wegen Erlasses von Säumnis- und Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer 1982, von Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1982 und von Verspätungs- und Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1983. In den zunächst verbundenen Verfahren trat aufgrund Vollmacht des ursprünglichen Klägers dessen Sohn J als Prozeßbevollmächtigter auf. Die Sache wurde gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter übertragen. Am 30. November 1993 wurde vor diesem mündlich verhandelt. Für den ursprünglichen Kläger erschien dessen Prozeßbevollmächtigter J. Aufgrund der mündlichen Verhandlung wurde die Sache vertagt.

Mit Beschluß vom 2. Dezember 1993 schloß das Finanzgericht (FG) den Prozeßbevollmächtigten J in den o.a. verbundenen Verfahren sowie in einer Reihe von weiteren Sachen des ursprünglichen Klägers und seiner Ehefrau, die ebenfalls am 30. November 1993 verhandelt worden waren, von der weiteren Prozeßvertretung aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluß vom 16. Dezember 1994 III B 24/94 (BFH/NV 1995, 889) als unbegründet zurück.