BFH - Urteil vom 17.12.1998
VII R 148/97
Normen:
MinöStG 1993 § 31 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 62 Abs. 3 S. 5, § 115 Abs. 5 S. 4, § 120 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; VwZG § 7 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 782
BFH/NV 1999, 883
BFHE 188, 199
DStR 1999, 627
NVwZ-RR 2000, 335
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 17.12.1998 (VII R 148/97) - DRsp Nr. 1999/3685

BFH, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen VII R 148/97

DRsp Nr. 1999/3685

»1. Wird das HZA ausweislich der schriftlich erteilten und dem FG vorliegenden Vollmacht durch einen Bediensteten der dem HZA vorgesetzten OFD vertreten, so wird der Lauf der Revisionsfrist erst durch die Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils an diesen Bevollmächtigten in Lauf gesetzt. Besitzt er die Befähigung zum Richteramt, kann er die Behörde, soweit es die erteilte Vollmacht zuläßt, auch in Verfahren vor dem BFH (z.B. bereits bei der Einlegung der Revision) wirksam vertreten. 2. Eine der Voraussetzungen der mineralölsteuerrechtlichen Regelung, wonach dem Verkäufer von zum normalen Steuersatz versteuertem Mineralöl die im Preis enthaltene Mineralölsteuer auf Antrag erstattet oder vergütet wird, wenn sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers nicht auf diesen abgewälzt werden kann und soweit der Steuerbetrag 10 000 DM übersteigt, ist das nachdrückliche Bemühen des Verkäufers um die Realisierung seiner Forderung nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV. Dazu gehört auch die Einschaltung der Gerichte. Wer solche Bemühungen unterläßt (etwa die Anmeldung der Forderung zur Konkurstabelle), selbst wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten durchgeführt werden müssen, aussichtslos erscheinen mögen, verdient die Abwälzung des Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nicht.«

Normenkette:

1993 § Abs. Nr. Buchst. c;