BFH - Urteil vom 17.12.2003
I R 16/02
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I 141/99

BFH - Urteil vom 17.12.2003 (I R 16/02) - DRsp Nr. 2006/29878

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen I R 16/02

DRsp Nr. 2006/29878

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtlichen Folgen der Vereinbarung einer Gewinntantieme.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1991 gegründete GmbH, die im Bausektor tätig war. Sie hatte im Anschluss an ihre Gründung ein bis dahin von X geführtes Einzelunternehmen käuflich erworben, dessen Geschäftsbetrieb sie in der Folge weiterführte. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin endete jeweils am 30. Juni eines Kalenderjahrs.

Am Stammkapital der Klägerin waren im hier maßgeblichen Zeitraum V und K zu jeweils 50 v.H. beteiligt. Beide waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin. K war vor der Gründung der Klägerin langjährig leitender Angestellter im Unternehmen des X gewesen, während V erst im September 1990 Mitarbeiter dieses Unternehmens geworden war. X war für die Klägerin weiterhin als Berater tätig.