BFH - Urteil vom 17.12.2003
I R 25/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 87/03
FG München, vom 14.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3264/00

BFH - Urteil vom 17.12.2003 (I R 25/03) - DRsp Nr. 2006/29879

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen I R 25/03

DRsp Nr. 2006/29879

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 1991 gegründete GmbH. Sie führte zum 1. Juli 1991 das auf sie im Wege der Einbringung übertragene Einzelunternehmen ihrer alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin X fort. Gegenstand des Unternehmens war die strategische und konzeptionelle Umsetzung der Marketingziele von Industrieunternehmen in die direkte Kommunikationspolitik mit dem Industrie-/Endverbraucher, die Konzeption, Gestaltung, Herstellung und Vertrieb von Marketingmaßnahmen, Gestaltung von Messeständen und die Durchführung von internationaler Öffentlichkeitsarbeit.

Nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 4. September 1991 erhielt X für ihre Tätigkeit (bei 13 Monatsgehältern) ein monatliches Bruttogehalt von 7 000 DM, das im Streitjahr 1992 ab dem 1. Januar auf 8 000 DM, ab dem 1. Mai auf 10 000 DM und ab dem 1. November auf 12 000 DM angehoben wurde, sowie eine Tantieme in Höhe von 45 v.H. des Gewinns. X war nach dem Vertrag berechtigt, weiterhin als freie Journalistin tätig zu sein, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der Gesellschaft möglich war.