BFH - Urteil vom 17.12.2003
I R 32/03
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1254/01

BFH - Urteil vom 17.12.2003 (I R 32/03) - DRsp Nr. 2006/29880

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen I R 32/03

DRsp Nr. 2006/29880

Gründe:

I. Die in Deutschland wohnende Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1999 im Januar arbeitslos und erhielt für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld in Höhe von 1 477,07 DM. Vom 1. Februar bis zum 30. April 1999 war sie bei einem in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber in Luxemburg beschäftigt und erzielte dort Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 7 566 DM, denen Werbungskosten von 2 919 DM gegenüberstanden. Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1999 erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Inland in Höhe von 27 499 DM. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit machte sie Werbungskosten von 163 DM geltend.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bezog der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) bei der Bemessung des Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) neben den Lohnersatzleistungen auch die ausländischen Einkünfte der Klägerin in Höhe von 7 566 DM ein, die er wie folgt ermittelte:

Inland Ausland

Einnahmen gemäß § 19 EStG 1997 27 499 DM 7 566 DM

abzüglich Werbungskosten ./. 2 000 DM ./. 1 075 DM

(gesamt: 2 919 DM + 163 DM = 3 075 DM) (= Arbeitnehmer

-Pauschbetrag gemäß § 9a

Satz 1 Nr. 1 EStG 1997)

Einkünfte 25 499 DM 6 491 DM