BFH - Urteil vom 18.04.1996
IV R 48/95
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1917
BFHE 180, 367
BStBl II 1996, 574
DB 1996, 1902
DStR 1996, 1440
DStZ 1996, 660
NJW 1997, 277
WPG 1996, 703
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.04.1996 (IV R 48/95) - DRsp Nr. 1996/28485

BFH, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen IV R 48/95

DRsp Nr. 1996/28485

»Im Falle einer unternehmensbezogenen Sanierung sind auch die Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto am Sanierungsgewinn beteiligt mit der Folge, daß ihr negatives Kapitalkonto steuerfrei aufgefüllt wird.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die bis zum Jahre 1986 als A-GmbH & Co. KG firmierte. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) S und G sind deren Kommanditisten und zugleich Geschäftsführer der beigeladenen persönlich haftenden Gesellschafterin, der B-GmbH (früher A-GmbH). Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Sch ist ehemaliger Kommanditist.

Die Klägerin befand sich 1978 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zu einem Konkursverfahren führten. Dieses Verfahren wurde 1982 aufgehoben und zwar nach Abschluß eines Zwangsvergleichs, in dem die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichteten. Der Vergleich bewirkte die Sanierung der Klägerin; sie war seither weiterhin gewerblich tätig.