BFH - Urteil vom 18.04.1996
VI R 5/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1820
BFHE 180, 357
BStBl II 1996, 482
DB 1996, 1804
DStR 1996, 1360
DStZ 1996, 770
NJW 1997, 79
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.04.1996 (VI R 5/95) - DRsp Nr. 1996/28480

BFH, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen VI R 5/95

DRsp Nr. 1996/28480

»Aufwendungen eines arbeitslosen Steuerpflichtigen für seine berufliche Fortbildung stehen dann mit den angestrebten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in einem hinreichend klaren Zusammenhang und sind als vorab entstandene Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG und nicht etwa in beschränktem Umfang als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 1, 2. Alternative EStG abziehbar, wenn feststeht, daß der Steuerpflichtige eine Anstellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt --ggf. erst nach Abschluß einer konkreten Weiterbildungsmaßnahme-- tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung steht.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Geograph. Er war bis Ende September des Streitjahres 1989 als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Danach war er arbeitslos. Er nahm deshalb von November 1989 bis Dezember 1990 an einem vom Arbeitsamt geförderten Lehrgang zum Abfallwirtschaftsberater teil, um seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1991 wurde er von einem Institut als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt, um an der Erarbeitung eines Konzepts für Abfallwirtschaft mitzuwirken.