BFH - Urteil vom 18.04.1996
VI R 75/95
Normen:
EStG (1990) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1820
BFHE 180, 349
BStBl II 1996, 529
DB 1996, 1803
DStR 1996, 1361
DStZ 1996, 770
NJW 1997, 79
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.04.1996 (VI R 75/95) - DRsp Nr. 1996/28477

BFH, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen VI R 75/95

DRsp Nr. 1996/28477

»Die Aufwendungen für einen Meisterlehrgang können auch dann vorab entstandene Werbungskosten bezüglich der späteren nichtselbständigen Berufstätigkeit als Meister sein, wenn der Steuerpflichtige vor Lehrgangsbeginn vorübergehend in einem anderen als dem erlernten Beruf tätig und nach Abschluß des Lehrgangs kurzfristig arbeitslos gewesen ist.«

Normenkette:

EStG (1990) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) absolvierte von 1982 bis 1984 eine Maurerlehre, arbeitete anschließend bis Ende 1989 als Maurergeselle und leistete sodann den Grundwehrdienst ab. Während des Wehrdienstes bewarb er sich vergeblich um die Teilnahme an einem Fachlehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Maurerhandwerk (der 1991 beginnende Lehrgang war bereits belegt, der nächste Lehrgang sollte nach Mitteilung der Handwerkskammer im September 1992 beginnen).