BFH - Urteil vom 18.06.1996
IX R 40/95
Normen:
EStDV § 82i; EStG § 7 Abs. 4, § 7i;
Fundstellen:
BB 1996, 1978
BB 1997, 78
BFHE 181, 23
BStBl II 1996, 645
DB 1996, 2008
DStR 1996, 1644
DStZ 1997, 52
NJWE-MietR 1996, 262
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 18.06.1996 (IX R 40/95) - DRsp Nr. 1996/28502

BFH, Urteil vom 18.06.1996 - Aktenzeichen IX R 40/95

DRsp Nr. 1996/28502

»Die erhöhten Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern gemäß § 82i EStDV kann der Steuerpflichtige auch im Jahre der Veräußerung des Baudenkmals mit dem vollen Jahresbetrag von bis zu 10 v.H. in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

EStDV § 82i; EStG § 7 Abs. 4, § 7i;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte Einkünfte aus der Vermietung eines denkmalgeschützten Gebäudes, das er im Laufe des Jahres 1988 veräußerte.

Für das Jahr der Veräußerung beanspruchte er wie in den Vorjahren erhöhte Absetzungen nach § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Höhe von 10 v.H. der angefallenen Herstellungskosten.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte die erhöhten Absetzungen für 1988 lediglich zeitanteilig. Dies wirkte sich auf den Verlustrücktrag für 1986 und 1987 sowie den Verlustvortrag für 1989 aus (Streitjahre).

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG 1995, 305).

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die erhöhten Absetzungen nach § 82i EStDV seien im Jahr der Veräußerung des Objekts nur zeitanteilig vorzunehmen.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.