BFH - Urteil vom 18.07.1990
II R 41/88
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1898
BB 1990, 2178
BFHE 161, 177
BStBl II 1990, 921
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 18.07.1990 (II R 41/88) - DRsp Nr. 1996/10753

BFH, Urteil vom 18.07.1990 - Aktenzeichen II R 41/88

DRsp Nr. 1996/10753

»1. Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude, so ändern vereinbarte und erbrachte Eigenleistungen grundsätzlich nichts am Gegenstand des Erwerbsvorgangs; die Eigenleistungen sind jedoch selbst nicht Bestandteil der Gegenleistung (BFHE 137, 504, BStBl II 1983, 336). 2. Auch besonders umfangreiche Eigenleistungen - die ggf. die verbleibenden Leistungen der Veräußererseite überwiegen - führen zu keinem anderen Ergebnis, wenn wesentliche Arbeiten zur Herstellung des Gebäudes von der Veräußererseite zu erbringen sind.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 ;

Gründe: