Der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war durch notariell beurkundeten Vertrag vom 07.05.1957 ein bis 30.09.1986 befristetes Erbbaurecht bestellt worden. Der Erbbauzins betrug jährlich 250 DM. Die Klägerin erstellte auf dem Erbbaugrundstück im Jahre 1957 acht grundsteuerbegünstigte Wohnungen. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11.10.1985 vereinbarten der Grundstückseigentümer und die Klägerin eine Verlängerung des bestehenden Erbbaurechts um weitere 30 Jahre bis 30.09.2016. Weiter wurde eine Erhöhung des Erbbauzinses ab 01.01.1985 auf 8.208 DM jährlich vereinbart.
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