I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH-- war im Erhebungszeitraum 1984 (Streitjahr) zu 91,6 v.H. an der S AG (S) beteiligt und gewerbesteuerrechtlich Organträgerin der S. Die Beteiligung erfüllte die Voraussetzungen für die Schachtelvergünstigung gemäß §
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