BFH - Urteil vom 18.09.1996
I R 44/95
Normen:
BewG § 102 Abs. 1, § 103 Abs. 1 ; GewStG (1984) § 2 Abs. 2 S. 2, § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 296
BFHE 181, 504
BStBl II 1997, 181
DB 1997, 557
DStR 1997, 198
DStZ 1997, 264
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 18.09.1996 (I R 44/95) - DRsp Nr. 1997/2121

BFH, Urteil vom 18.09.1996 - Aktenzeichen I R 44/95

DRsp Nr. 1997/2121

»1. Die mit dem Erwerb einer Schachtelbeteiligung an einem zum Organkreis gehörenden Gewerbebetrieb wirtschaftlich zusammenhängenden Schulden gegenüber einem nicht zum Organkreis gehörenden Gläubiger (Außenschulden des Organkreises) sind bei der Ermittlung des Gewerbekapitals des Organkreises abzuziehen. 2. Handelt es sich --wie in der Regel-- um Dauerschulden, ist der Abzug gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG eingeschränkt.«

Normenkette:

BewG § 102 Abs. 1, § 103 Abs. 1 ; GewStG (1984) § 2 Abs. 2 S. 2, § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH-- war im Erhebungszeitraum 1984 (Streitjahr) zu 91,6 v.H. an der S AG (S) beteiligt und gewerbesteuerrechtlich Organträgerin der S. Die Beteiligung erfüllte die Voraussetzungen für die Schachtelvergünstigung gemäß § 102 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Die Klägerin hatte die Anschaffungskosten der Beteiligung teilweise durch Darlehen finanziert. Die beiden Darlehen, die für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, valutierten am 1. Januar 1984 mit insgesamt 11766882 DM. Darlehensgeber waren die A und die B, die beide nicht zum Organkreis gehörten.