BFH - Urteil vom 18.10.1989
II R 143/87
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 335
BB 1990, 55
BFHE 158, 477
BStBl II 1990, 183
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 18.10.1989 (II R 143/87) - DRsp Nr. 1996/10700

BFH, Urteil vom 18.10.1989 - Aktenzeichen II R 143/87

DRsp Nr. 1996/10700

»1. Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern. 2. Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei (oder mehreren) Verträgen, so kann Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand auch sein, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen auftreten. Entscheidend ist, daß der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht mit einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Entscheidung vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333). 3. Bietet ein Makler, der sowohl für einen Grundstückseigentümer als auch für einen Fertighaushersteller tätig ist, auf Grund einer Vorplanung ein Grundstück mit einem bestimmten Fertighaus an und nimmt der Erwerber dieses Angebot in der Weise an, daß er zunächst den Vertrag über das Fertighaus und dann den über das Grundstück abschließt, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand. 4. Hat der Erwerber bezüglich des Kellerausbaus völlig freie Hand behalten, sind seine Aufwendungen dafür keine Gegenleistung i. S. § 9 Abs. 1 GrEStG (1983).«

Normenkette: