Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- betreibt ein Krankenhaus i.S. von § 67 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Das Klinikgebäude hat sie 1970 errichtet. In den Jahren 1984 bis 1986 führte sie folgende Baumaßnahmen durch:
- den Einbau eines Kraft- und Fangoraumes im Jahr 1984, die Errichtung eines Röntgen- und Gipsraumes im Jahr 1985 und
- den Einbau neuer Türen in den Räumlichkeiten der Klinik im Jahr 1986.
Für die aufgewendeten Herstellungskosten machte sie in den Streitjahren 1986 und 1987 Sonderabschreibungen nach § 7f des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, und zwar
- 1986 für den Einbau der neuen Türen ... DM und
- 1987 für die Errichtung des Kraft- und Fangoraumes ... DM sowie für den Einbau des Röntgen- und Gipsraumes ... DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat demgegenüber die Ansicht, daß § 7f EStG nicht anwendbar sei. Das gelte auch für die Vorgängervorschrift des §
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der --vom Finanzgericht (FG)-- zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§ 7f EStG).
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