BFH - Urteil vom 18.11.1997
VIII R 71/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 575

BFH - Urteil vom 18.11.1997 (VIII R 71/96) - DRsp Nr. 1998/9088

BFH, Urteil vom 18.11.1997 - Aktenzeichen VIII R 71/96

DRsp Nr. 1998/9088

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- betreibt ein Krankenhaus i.S. von § 67 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Das Klinikgebäude hat sie 1970 errichtet. In den Jahren 1984 bis 1986 führte sie folgende Baumaßnahmen durch:

- den Einbau eines Kraft- und Fangoraumes im Jahr 1984, die Errichtung eines Röntgen- und Gipsraumes im Jahr 1985 und

- den Einbau neuer Türen in den Räumlichkeiten der Klinik im Jahr 1986.

Für die aufgewendeten Herstellungskosten machte sie in den Streitjahren 1986 und 1987 Sonderabschreibungen nach § 7f des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, und zwar

- 1986 für den Einbau der neuen Türen ... DM und

- 1987 für die Errichtung des Kraft- und Fangoraumes ... DM sowie für den Einbau des Röntgen- und Gipsraumes ... DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat demgegenüber die Ansicht, daß § 7f EStG nicht anwendbar sei. Das gelte auch für die Vorgängervorschrift des § 75 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der --vom Finanzgericht (FG)-- zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§ 7f EStG).