BFH - Urteil vom 18.12.1990 (VIII R 134/86) - DRsp Nr. 1996/10932
BFH, Urteil vom 18.12.1990 - Aktenzeichen VIII R 134/86
DRsp Nr. 1996/10932
»1. In einem Klageverfahren, das einen gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid über Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Gegenstand hat, haben Ausscheiden und Eintreten von Gesellschaftern auf den Fortbestand der Personengesellschaft als Verfahrensbeteiligte keinen Einfluß. Das gilt auch bei Übernahme der unbeschränkten Haftung durch eine Kapitalgesellschaft an Stelle einer natürlichen Person.2. Eine Beiladung ist im Revisionsverfahren auch dann nicht geboten, wenn die Voraussetzungen für die Beiladung erst während des Revisionsverfahrens eintreten.3. Zu den Anforderungen an eine Sicherheit bei Gewährung eines Darlehens an eine Familiengesellschaft.«