BFH - Urteil vom 18.12.1990 (VIII R 138/85) - DRsp Nr. 1996/10931
BFH, Urteil vom 18.12.1990 - Aktenzeichen VIII R 138/85
DRsp Nr. 1996/10931
»1. Eine KG ist auch für Streitjahre klagebefugt, in denen die Gesellschaft die Rechtsform einer OHG hatte.2. Darlehenszinsen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Vereinbarungen zwischen Angehörigen nicht betrieblich veranlaßt sind, sondern im privaten Bereich wurzeln.«