BFH - Urteil vom 18.12.1996
I R 16/96
Normen:
KStG (1984) § 1 Abs. 1 Nr. 5, 6, § 4 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1776
BB 1997, 876
BFHE 182, 195
BStBl II 1997, 361
DB 1997, 1163
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 18.12.1996 (I R 16/96) - DRsp Nr. 1997/3282

BFH, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen I R 16/96

DRsp Nr. 1997/3282

»1. Der Charakter der Freiwilligen Feuerwehr als öffentliche Einrichtung ihrer nordrhein-westfälischen Trägergemeinde schließt es nicht aus, daß ihre Mitglieder einen nichtrechtsfähigen Verein bilden. 2. Einem solchen Verein ist die anläßlich eines Festes der Freiwilligen Feuerwehr ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit zuzurechnen, wenn die Tätigkeit finanziell nicht über den Gemeindehaushalt, sondern über eine Kameradschaftskasse abgewickelt wird.«

Normenkette:

KStG (1984) § 1 Abs. 1 Nr. 5, 6, § 4 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die örtliche Löschgruppe S der Freiwilligen Feuerwehr der nordrhein-westfälischen Stadt K. Unter der Bezeichnung "Tag der offenen Tür" veranstaltet sie jährlich ein Feuerwehrfest. Das Fest dient der Selbstdarstellung und der Mitgliederwerbung. Während der Veranstaltung verkauft die Klägerin Speisen und Getränke (wirtschaftliche Tätigkeit). Im Streitjahr 1989 erzielte sie dadurch --wie auch in den Vorjahren-- einen Gewinn, den sie zur Anschaffung feuerwehrtechnischer Geräte, für ihre Jugendfeuerwehr und die Kameradschaftspflege verwendete.