Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) machen für die Monate Juli und August des Streitjahres (1991) einen Ausbildungsfreibetrag für ihren Sohn geltend. Dieser wurde unmittelbar im Anschluß an sein Abitur zum Grundwehrdienst eingezogen, den er am 30. Juni 1991 beendete. In den beiden folgenden, streitigen Monaten machte er Ferien; anschließend nahm er seine Berufsausbildung als Forstpraktikant auf.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte den Klägern einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung nur für die Zeit ab 1. September 1991. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|