BFH - Urteil vom 18.12.1996
III R 207/94
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BB 1997, 1081
BFHE 182, 199
BStBl II 1997, 430
DB 1997, 1114
DStZ 1997, 651
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 18.12.1996 (III R 207/94) - DRsp Nr. 1997/3528

BFH, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen III R 207/94

DRsp Nr. 1997/3528

»Tritt ein Kind des Steuerpflichtigen nach Beendigung seiner Schulausbildung den Wehrdienst an und setzt es seine Berufsausbildung nach Beendigung des Wehrdienstes nicht unmittelbar, sondern erst einige Zeit danach fort, so ist in der Regel auch für eine zwischen Wehrdienst und weitere Berufsausbildung tretende kurze Übergangszeit ein Ausbildungsfreibetrag zu gewähren.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) machen für die Monate Juli und August des Streitjahres (1991) einen Ausbildungsfreibetrag für ihren Sohn geltend. Dieser wurde unmittelbar im Anschluß an sein Abitur zum Grundwehrdienst eingezogen, den er am 30. Juni 1991 beendete. In den beiden folgenden, streitigen Monaten machte er Ferien; anschließend nahm er seine Berufsausbildung als Forstpraktikant auf.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte den Klägern einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung nur für die Zeit ab 1. September 1991. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.