BFH - Urteil vom 18.12.1996
XI R 36/96
Normen:
AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 671
BFHE 181, 566
BStBl II 1997, 264
DB 1997, 1215
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 18.12.1996 (XI R 36/96) - DRsp Nr. 1997/2668

BFH, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen XI R 36/96

DRsp Nr. 1997/2668

»Das FA kann einen Steuerbescheid auch dann noch gemäß § 173 Abs. 1 AO 1977 wegen neuer Tatsachen ändern, wenn es zuvor in Kenntnis dieser Tatsachen einen unter Hinweis auf zu erwartende Gesetzesänderungen (hier: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag) gestellten Antrag auf Änderung des Steuerbescheids ohne materiellrechtliche Prüfung wegen dessen Bestandskraft abgelehnt hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1984 und 1985 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer 1984 und 1985 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Nach einer Außenprüfung ergingen am 27. April 1988 endgültige Bescheide, danach am 14. Dezember 1988 nach § 175 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Bescheide und schließlich für 1984 am 5. Januar 1990 ein weiterer Änderungsbescheid.

Am 21. Dezember 1990 beantragten die Kläger, für die noch nicht festsetzungsverjährten Jahre, die Einkommensteuerbescheide in der Weise zu ändern, daß die Grundfreibeträge, die Kinderfreibeträge und alle sonstigen Freibeträge in der Höhe berücksichtigt würden, die sich aufgrund der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung ergeben würde.