BFH - Urteil vom 18.12.1996
XI R 63/96
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1997, 1572
BFHE 182, 369
BStBl II 1997, 573
DB 1997, 1500
DStR 1997, 1001
DStZ 1997, 688
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 18.12.1996 (XI R 63/96) - DRsp Nr. 1997/4598

BFH, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen XI R 63/96

DRsp Nr. 1997/4598

»1. Der Gewerbebetrieb, den ein Versicherungsbezirksdirektor unterhalten hat, kann sich in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht grundlegend von einem Betrieb unterscheiden, dessen Gegenstand sich in der gelegentlichen Vermittlung von Verträgen durch einen aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschiedenen Versicherungsvertreter erschöpft. 2. Der Ertrag aus der Veräußerung einer Büroeinrichtung in Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs unterliegt nicht der Gewerbesteuer (st. Rspr.). 3. Im Unterschied zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist eine sog. Provisionsrente nicht als Gewerbeertrag zu erfassen, sofern ein Zusammenhang mit dem werbenden Betrieb fehlt.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres während des Klageverfahrens verstorbenen Ehemanns (A).