BFH - Urteil vom 18.12.2002
I R 68/01

BFH - Urteil vom 18.12.2002 (I R 68/01) - DRsp Nr. 2003/8664

BFH, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen I R 68/01

DRsp Nr. 2003/8664

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob sog. vororganschaftliche Mehrabführungen im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses auf Seiten der Organgesellschaft als Gewinnabführungen den Regelungen der §§ 14 ff. des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) oder als Gewinnausschüttungen und andere Ausschüttungen den §§ 8 Abs. 3, 27 ff. KStG (in der jeweils gültigen Fassung) unterfallen.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die im Jahre 1967 gegründet wurde. An ihrem Stammkapital in Höhe von 5 Mio. DM waren die V-AG zu 51 % und die R-AG zu 49 % beteiligt. Im Jahre 1989 wurde das Stammkapital der inzwischen umfirmierten Klägerin erhöht, wobei die vorgenannten Gesellschafter die neuen Stammeinlagen in Höhe ihres jeweiligen Anteils übernahmen und wie folgt erbrachten: Die V-AG verschmolz eine 100 %ige Tochtergesellschaft, die S-GmbH, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kapitalerhöhungsgesetzes (KapErhG) zum 1. Januar 1989 auf die Klägerin. Gleiches vollzog die R-AG hinsichtlich ihrer 100 %igen Tochtergesellschaften, der I-GmbH und der V-GmbH. Sie brachte zudem ihre Kommanditbeteiligung an der K-KG, deren alleinige Komplementärin die V-GmbH war, in die Klägerin ein.