BFH - Urteil vom 18.12.2007
VI R 13/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 794
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 258/02

BFH - Urteil vom 18.12.2007 (VI R 13/05) - DRsp Nr. 2008/5083

BFH, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen VI R 13/05

DRsp Nr. 2008/5083

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), beide in Deutschland ansässig, wurden für die Streitjahre 1995 bis 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als sog. Grenzgänger in der Schweiz nichtselbständig tätig. Die Beiträge zu seiner Krankenversicherung musste er selbst tragen. Sein in der Schweiz ansässiger Arbeitgeber war nicht verpflichtet, zu den Versicherungsbeiträgen Zuschüsse zu leisten, und hat solche tatsächlich auch nicht geleistet.

Die Kläger beantragten, die Einkommensteuer nach § 163 der Abgabenordnung (AO) aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen und dabei die Einkünfte des Klägers in Höhe der Hälfte der von ihm allein getragenen Versicherungsbeiträge steuerfrei zu belassen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte dies ab. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.