BFH - Urteil vom 19.04.1988 (VII K 7/86) - DRsp Nr. 1996/12997
BFH, Urteil vom 19.04.1988 - Aktenzeichen VII K 7/86
DRsp Nr. 1996/12997
»Hat sich die angefochtene verbindliche Zolltarifauskunft durch Außerkrafttreten der Tarifvorschriftenerledigt, so kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit nicht damitbegründet werden, daß in einem angehängten Finanzrechtsstreit über die Nachforderung vonEingangsabgaben dieselbe Tarifierungsfrage streitig sei.«