I.
Streitig ist die ertragsteuerliche Berücksichtigung von Wechselkursverlusten bei der Bewertung eines Gesellschafterdarlehens an eine französische Personengesellschaft.
1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, war im Streitjahr 1979 zu 49 v.H. am Gesellschaftskapital der offenen Handelsgesellschaft französischen Rechts ("societe en nom collectif") SNC beteiligt. Gegen diese Beteiligungsgesellschaft hatte die Klägerin zum 31.12.1979 in französischen Francs (FF) zahlbare, unverzinsliche Forderungen in Höhe von rd. 490.000FF.
Bei der Bewertung dieser Forderungen zum Umrechnungskurs vom 31.12.1979 ergaben sich gegenüber den Einbuchungs- oder Vorjahreswerten Währungsverluste von 4.350,08 DM und Währungsgewinne in Höhe von 1.924,43 DM. Den Saldo in Höhe von 2.425,65 DM machte die Klägerin als Währungsverlust geltend.
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