I.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30.10.1990, geändert durch notariell beurkundeten Vertrag vom 13.12.1990, erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ein Grundstück in Potsdam. Am 08.01.1991 erteilte der Magistrat der Stadt Potsdam die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung. Diese wurde jedoch nicht dem Kläger bekanntgegeben, sondern lediglich dem Grundbuchamt zugeleitet. Auf Veranlassung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen widerrief der Magistrat dem Grundbuchamt gegenüber diese Genehmigung und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 05.04.1991 mit, daß die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht erteilt werden könne, da vermögensrechtliche Ansprüche auf das verkaufte Grundstück geltend gemacht worden seien.
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