I.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 07.12.1990 erwarben die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als Miteigentümer je zur Hälfte ein Grundstück in Berlin-Müggelheim. Der Kaufpreis betrug 200.000 DM. Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung wurde den Klägern Anfang Januar 1991 bekanntgegeben. Durch Steuerbescheide vom 27.02.1991 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) Grunderwerbsteuer gegen die Kläger in Höhe von je 7.000 DM fest. Dabei wandte das FA das Grunderwerbsteuergesetz der ehemaligen DDR vom 18.09.1970 (GVBl Sonderdruck Nr. 677) - GrEStG DDR - an und berechnete nach § 13 GrEStG DDR einen Steuersatz von 7 v.H.
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