BFH - Urteil vom 19.07.1989
II R 73/85
Normen:
AO (1977) § 360 Abs. 3 ; FGO § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 321
BStBl II 1989, 851
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 19.07.1989 (II R 73/85) - DRsp Nr. 1996/10538

BFH, Urteil vom 19.07.1989 - Aktenzeichen II R 73/85

DRsp Nr. 1996/10538

»Ist eine notwendige Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren unterblieben und ist die Einspruchsentscheidung dem notwendig Hinzuziehenden gegenüber nicht wirksam geworden, so darf das FG nach der notwendigen Beiladung gleichwohl eine Sachentscheidung erlassen, wenn die Einspruchsentscheidung zu keiner Änderung des Regelungsgehalts des angefochtenen Bescheids geführt hat und auch keine Fehler i. S. des § 126 AO (1977) vorgelegen haben.«

Normenkette:

AO (1977) § 360 Abs. 3 ; FGO § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Bewertung von Anteilen an der Klägerin, einer GmbH, auf den 31. Dezember 1976 und den 31. Dezember 1977.

Die Klägerin betrieb neben dem Handel mit ...erzeugnissen die Herstellung und den Handel von ...produkten. Die Herstellung der ...produkte wurde 1979 aufgegeben. Ihre in A belegenen Betriebsgrundstücke verkaufte die Klägerin mit einem Veräußerungsgewinn von rd. 700.000 DM und beschränkt sich seitdem auf den Handel von B aus.

Das Stammkapital der Klägerin betrug zum 31. Dezember 1976 und zum 31. Dezember 1977 ... DM. Es wurde von der beigeladenen C-KG zu 90 v.H. und von der beigeladenen D-KG zu 10 v.H. gehalten. Die Klägerin ist eine Organtochter der E-GbR.