BFH - Urteil vom 19.09.1990
X R 44/89
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 1, § 141 Abs. 1, 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; FGO § 56 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2399
BB 1991, 51
BFHE 162, 77
BStBl II 1991, 97
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 19.09.1990 (X R 44/89) - DRsp Nr. 1996/11720

BFH, Urteil vom 19.09.1990 - Aktenzeichen X R 44/89

DRsp Nr. 1996/11720

»1. Anders als in § 12 AO (1977) ist in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG unter Betriebsstätte die (von der Wohnung getrennte) Beschäftigungsstätte des Steuerpflichtigen zu verstehen; eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen sind nicht erforderlich. 2. Der begrenzte Betriebsausgabenabzug des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG gilt zwar auch für Fahrten zwischen Wohnung und zwei oder drei regelmäßigen Betriebsstätten, nicht aber für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten.«

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 1, § 141 Abs. 1, 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; FGO § 56 ;

Gründe:

Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann (Kläger) ist selbständig als Ausbeiner auf Schlachthöfen tätig. Seine Arbeit besteht darin, die Knochen aus dem Rinder- oder Schweinefleisch herauszulösen und dieses zu bearbeiten. Seine Arbeitsleistung rechnet der Kläger mit seinen Auftraggebern nach Gewicht oder nach Stückzahl ab.