BFH - Urteil vom 19.09.1990
X R 79/88
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 128
BFHE 162, 199
BStBl II 1991, 100
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 19.09.1990 (X R 79/88) - DRsp Nr. 1996/11751

BFH, Urteil vom 19.09.1990 - Aktenzeichen X R 79/88

DRsp Nr. 1996/11751

»Eine Entscheidung, die maßgeblich auf einen bis zuletzt nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, verletzt das Recht auf Gehör.«

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt seit dem 1. August 1983 in A. den Einzelhandel mit Küchen- und Hausgeräten. Er besorgt die Beratung, Planung, Montage und den Kundendienst für die Firma X. Er wohnt mit seiner Ehefrau, mit der er zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, und einem Kind (für das im Streitjahr ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wurde) in A.-B.

Die Ehefrau arbeitet als Aushilfe im Betrieb des Klägers mit. Zum Betriebsvermögen des Klägers, der seinen Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, gehörten im Streitjahr ein Mercedes-Kastenwagen (LKW), ein Opel "Kadett- Caravan" und ein PKW Mercedes-Transportmodell. In seiner Gewinnermittlung 1983 wies der Kläger Fahrzeugkosten in Höhe von 8.406,55 DM und einen privaten Nutzungsanteil hieran von 300 DM aus.