BFH - Urteil vom 19.09.1997
VI R 273/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 592

BFH - Urteil vom 19.09.1997 (VI R 273/94) - DRsp Nr. 1998/9200

BFH, Urteil vom 19.09.1997 - Aktenzeichen VI R 273/94

DRsp Nr. 1998/9200

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

Mit Bescheid vom 11. März 1992 wurde für die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für 1990 Einkommensteuer in Höhe von ... DM festgesetzt. Der Bescheid erging u.a. zum Grundfreibetrag gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig. Den Einspruch vom 16. März 1992, mit dem sich die Kläger gegen die ihrer Ansicht nach verfassungswidrige Besteuerung des Existenzminimums wandten, wies der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Entscheidung vom 10. Juni 1992 zurück.

Mit der Klage beantragten die Kläger, die Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Für den Fall, daß dem nicht entsprochen würde, stellten sie verschiedene Hilfsanträge. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begründung statt, daß die Einspruchsentscheidung nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 AO 1977 entsprochen habe.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 119 AO 1977.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.