Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine KG - betrieb im Streitjahr 1984 ein Galvanikunternehmen. Beim Betrieb der Anlagen waren in der Vergangenheit aus undichten Zu- und Ableitungen gelegentlich Schadstoffe ausgetreten, die in das Mauerwerk des Betriebsgebäudes und von dort in das Erdreich einsickerten. Da die Klägerin zum 01.01.1991 eine der Anlagen stillegen mußte, befürchtete sie spätestens zu diesem Zeitpunkt den Erlaß polizei- und ordnungsrechtlicher Verfügungen zur Beseitigung der entstandenen Umweltschäden. Sie bildete deshalb in ihrer Bilanz zum 31.12.1984 wegen der zu erwartenden Bodensanierungskosten eine Rückstellung in Höhe von 335.000 DM.
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