BFH - Urteil vom 19.10.1993
VIII R 14/92
Normen:
AktG 1965 AktG 1965 (a.F.) § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB (n.F.) §§ 249, 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1994, 37
BFHE 172, 456
BStBl II 1993, 891
NJW 1994, 543
ZUR 1994, 86
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 19.10.1993 (VIII R 14/92) - DRsp Nr. 1996/9919

BFH, Urteil vom 19.10.1993 - Aktenzeichen VIII R 14/92

DRsp Nr. 1996/9919

»Eine Rückstellung für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung von Umweltschäden (hier: Altlastensanierung) darf erst gebildet werden, wenn die die Verpflichtung begründenden Tatsachen der zuständigen Fachbehörde bekanntgeworden sind oder dies doch unmittelbar bevorsteht«

Normenkette:

AktG 1965 AktG 1965 (a.F.) § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB (n.F.) §§ 249, 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine KG - betrieb im Streitjahr 1984 ein Galvanikunternehmen. Beim Betrieb der Anlagen waren in der Vergangenheit aus undichten Zu- und Ableitungen gelegentlich Schadstoffe ausgetreten, die in das Mauerwerk des Betriebsgebäudes und von dort in das Erdreich einsickerten. Da die Klägerin zum 01.01.1991 eine der Anlagen stillegen mußte, befürchtete sie spätestens zu diesem Zeitpunkt den Erlaß polizei- und ordnungsrechtlicher Verfügungen zur Beseitigung der entstandenen Umweltschäden. Sie bildete deshalb in ihrer Bilanz zum 31.12.1984 wegen der zu erwartenden Bodensanierungskosten eine Rückstellung in Höhe von 335.000 DM.