BFH - Urteil vom 19.10.1993
VIII R 87/91
Normen:
AktG 1965 § 152 Abs. 9 Nr. 1 ; EStG (1983) § 5 Abs. 4 Nr. 1 ; HGB (n.F.) § 250 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1994, 35
BFHE 172, 377
BStBl II 1994, 109
DB 1994, 455
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 19.10.1993 (VIII R 87/91) - DRsp Nr. 1996/9902

BFH, Urteil vom 19.10.1993 - Aktenzeichen VIII R 87/91

DRsp Nr. 1996/9902

»1. Die Übernahme der Erschließungsbeiträge durch den Erbbauberechtigten ist auch dann ein neben den Erbbauzins tretendes zusätzliches Entgelt, wenn die Beiträge für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungsanlagen gezahlt werden (sog. Ergänzungsbeiträge). Für die Ausgabe ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. 2. Wird die Zahlung mehrere Jahre nach der Verbesserung der Erschließungsanlage erbracht, ist ein Rechnungsabgrenzungsposten nur für die noch ausstehende Duldungsverpflichtung des Eigentümers zu bilden; hinsichtlich des Restbetrages ist sie auf den Erfüllungsrückstand zu verrechnen.«

Normenkette:

AktG 1965 § 152 Abs. 9 Nr. 1 ; EStG (1983) § 5 Abs. 4 Nr. 1 ; HGB (n.F.) § 250 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG - ist Inhaberin eines Erbbaurechts an zwei Grundstücken, das sie im Jahr 1971 von einem ihrer Kommanditisten (N) erworben hatte. Diesem war das Recht aufgrund verschiedener Verträge vom Grundstückseigentümer vom 18.06.1953 bis zum 31.12.2055 eingeräumt worden. Aufgrund einer dinglich gesicherten Zusage konnte das Vertragsverhältnis um weitere 25 Jahre verlängert werden.

Nach der vertraglichen Vereinbarung hat die öffentlichen Lasten, insbesondere auch die Erschließungsbeiträge, der Erbbauberechtigte zu tragen.