BFH - Urteil vom 19.11.1985
VIII R 25/85
Normen:
EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 32
BStBl II 1986, 520
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 19.11.1985 (VIII R 25/85) - DRsp Nr. 1996/12057

BFH, Urteil vom 19.11.1985 - Aktenzeichen VIII R 25/85

DRsp Nr. 1996/12057

»1. Die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO erlischt mit der Vollbeendigung einer Personengesellschaft. Sie geht nicht auf einen Rechtsnachfolger über. 2. Eine Personengesellschaft, die überwiegend Softwareprogramme herstellt, ist gewerblich tätig. 3. Zur Bindung des FA an früheres Verhalten.«

Normenkette:

EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der R-OHG. Die R-OHG war am 1. April 1970 gegründet worden. Ihr Gesellschaftszweck war "Organisationsberatung und Softwareproduktion". Mit Wirkung vom 31. Dezember 1980 wurde die R-OHG in eine GmbH umgewandelt. Gesellschafter der R-OHG waren K, L und N. Alle Gesellschafter haben nach dem Besuch der Volksschule bzw. der Hauptschule und einer weiterführenden Schule (Handelsschule, Realschule, Oberschule) die Mittlere Reife erlangt und danach eine Kaufmannslehre absolviert. Anschließend sind sie als kaufmännische Angestellte im Rechnungswesen, in der Lehrlingsausbildung, im Bankbereich und im Datenverarbeitungsbereich tätig gewesen. Sie haben während dieser Zeit Fachkurse für Datenverarbeitung besucht. L hat außerdem einen Lehrgang "Praktischer Betriebswirt" bei einem Fern-Lehrinstitut durchlaufen. N hat ein 7-semestriges betriebswirtschaftliches Abendstudium mit dem Diplom als "Betriebswirt VWA" abgeschlossen.