BFH - Urteil vom 19.11.2003
I R 57/02
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 2204/02

BFH - Urteil vom 19.11.2003 (I R 57/02) - DRsp Nr. 2006/29881

BFH, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen I R 57/02 - Aktenzeichen I R 58/02

DRsp Nr. 2006/29881

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist niederländische Staatsangehörige. Sie hat ihren Wohnsitz in den Niederlanden. Ihr dort zu versteuerndes Einkommen betrug im Streitjahr 1997 42 994 hfl und im Streitjahr 1998 75 676 hfl. Darin enthalten waren Einnahmen von --umgerechnet-- 4 623,48 DM (1997) sowie von 33 257 DM (1998) aus einer in Deutschland im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeübten selbständigen Tätigkeit. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer auf die im Inland bezogenen Einnahmen unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) für 1997 --unter Berücksichtigung eines vortragsfähigen Verlustes von 4 276 DM-- mit 85 DM und für 1998 mit 8 310 DM fest. Die hierauf entfallenden Einkommensteuern wurden in den Niederlanden von der dortigen Gesamtsteuerbelastung abgezogen.