BFH - Urteil vom 19.12.2003
VI R 3/02
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7396/00

BFH - Urteil vom 19.12.2003 (VI R 3/02) - DRsp Nr. 2004/5337

BFH, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen VI R 3/02

DRsp Nr. 2004/5337

Gründe:

Streitig ist, ob im Rahmen der gesonderten Feststellung des am Schluss des Veranlagungszeitraums 1994 verbleibenden Verlustabzugs Umschulungskosten als vorab entstandene Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Jahr 1991 als Biologielaborant Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 1992 schied er aus dem Beschäftigungsverhältnis aus und begann eine Berufsausbildung zum Steuerfachgehilfen mit dem Ziel, sich als Buchführungshelfer selbständig zu machen. Ab April 1995 war er als Angestellter in einer Steuerberaterpraxis tätig.