BFH - Urteil vom 19.12.2007
I R 46/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 930
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5254/04

BFH - Urteil vom 19.12.2007 (I R 46/07) - DRsp Nr. 2008/9415

BFH, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen I R 46/07

DRsp Nr. 2008/9415

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein Veräußerungsgewinn (Verkauf von in Großbritannien belegenem Grundbesitz) besteuert werden kann.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt den Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz. Im Streitjahr 1996 veräußerte sie einen in Großbritannien belegenen --in 1984 erworbenen und bisher verpachteten-- Grundbesitz (Erlös: ... DM; Anschaffungskosten: ... DM). Der Grundbesitz war seit dem Erwerb unverändert mit den Anschaffungskosten in der Bilanz der Klägerin erfasst.

Die britische Finanzverwaltung ging aufgrund einer von dort ansässigen Beratern veranlassten --aber von der Klägerin nicht korrigierten-- Fehlinformation davon aus, dass die Klägerin im Juni 1987 aufgelöst worden war. Die zuständige britische Finanzbehörde teilte dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführerin der Klägerin mit, dass gegenüber der Klägerin künftig keine Steuerbescheide mehr erlassen würden und dass seitens des Gesellschafters bzw. der Geschäftsführerin keine weiteren Maßnahmen mehr erforderlich seien (Schreiben des HM Inspector of Taxes vom 7. April 1988). Eine weitere Klärung etwaiger ausländischer Steuerpflichten unterblieb in den Folgejahren. Zu einer Versteuerung des Veräußerungsgewinns in Großbritannien kam es nicht.