BFH - Urteil vom 19.12.2007
II R 22/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 962
GmbHR 2008, 669
ZEV 2008, 300
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 959/01

BFH - Urteil vom 19.12.2007 (II R 22/06) - DRsp Nr. 2008/10129

BFH, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen II R 22/06

DRsp Nr. 2008/10129

Gründe:

I. X, Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), sowie Y, Bruder des X, waren je zur Hälfte mit einer Stammeinlage von jeweils 25 000 DM an einem ...unternehmen in der Rechtsform einer GmbH beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sah vor, dass die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen an andere Personen als die Gesellschafter an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden war.

Im Jahre 1988 übertrug X dem Kläger Anteile im Nennwert von 15 000 DM. Nach dem überraschenden Tode des X im Jahre 1992 erbten der Kläger und seine Mutter jeweils die Hälfte der dem X verbliebenen Geschäftsanteile.

Nach einer bei Y im Laufe des Jahres 1993 festgestellten lebensgefährdenden Erkrankung übertrug dieser am 24. November 1993 gegen Zahlung von ... DM einen Geschäftsanteil im Nennwert von 2 500 DM auf den Kläger; zu diesem Zeitpunkt hatte Y bereits Geschäftsanteile im Nennwert von jeweils 2 500 DM an zwei leitende Angestellte des Unternehmens veräußert, die dadurch fester an das Unternehmen gebunden werden sollten. Durch weiteren Vertrag vom 21. Dezember 1994 übertrug Y die ihm noch verbliebenen Geschäftsanteile im Nennwert von 17 500 DM auf den Kläger gegen Zahlung eines Kaufpreises von ... DM.